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   VGH Hessen, 23.10.2003 - 21 TK 3432/02   

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https://dejure.org/2003,7463
VGH Hessen, 23.10.2003 - 21 TK 3432/02 (https://dejure.org/2003,7463)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.10.2003 - 21 TK 3432/02 (https://dejure.org/2003,7463)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. Oktober 2003 - 21 TK 3432/02 (https://dejure.org/2003,7463)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 44 Abs 1 BPersVG, § 77 Abs 2 BPersVG, § 75 Abs 1 Nr 3 BPersVG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; Verletzung des Mitbestimmungsrechtes des Personalrates bei Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens; Zustimmung des Personalrates zu einer Umsetzung an einen anderen Beschäftigungsort; ...

  • Judicialis

    BPersVG § 44 Abs. 1; ; BPersVG § 69 Abs. 1; ; BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; ; BPersVG § 77 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Personalvertretungsrecht des Bundes - Kostenübernahme durch Dienststelle, Mitbestimmung, Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, Personalratsskosten, Rechtsanwaltskosten, Umsetzung, Zustimmung des Personalrats, Zustimmungsversagungsgründe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 597
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90

    Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch

    Auszug aus VGH Hessen, 23.10.2003 - 21 TK 3432/02
    In einem verwaltungsgerichtlichen Beschlussverfahren, das der Durchsetzung, Klärung oder Wahrung der dem Personalrat zustehenden personalvertretungsrechtlichen Befugnisse und Rechte dient, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts grundsätzlich geboten und hat daher gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG ebenso grundsätzlich die Dienststelle die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu tragen, es sei denn, das Beschlussverfahren werde mutwillig oder aus haltlosen Gründen in Gang gesetzt (im Anschluss an BVerwG, B. v. 9.3.1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 83/84).

    In verfahrensmäßiger Hinsicht ist darüber hinaus zu fordern, dass der Hinzuziehung des Rechtsanwalts ein ernsthafter Einigungsversuch mit dem Leiter der Dienststelle (§ 66 Abs. 3 BPersVG) sowie eine entsprechende Beschlussfassung des Personalrats vorausgegangen ist (dazu in zusammenfassender Darstellung der eigenen Rechtsprechung: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.1992 - BVerwG 6 P 11.90 - BVerwGE 90, 76, 83/84).

    Das Interesse an der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel gibt erst bei bestehender Gleichwertigkeit der in Betracht kommenden prozessualen Wege den Ausschlag (dazu: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.03.1992, a.a.O., S. 85/86).

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